Rehasport Köln
Mehr Lebensqualität durch Kräftigung, Schmerzreduktion und Heilung

Vereinbarung zur Kursteilnahme im Rehasport

Im folgenden Text finden Sie einen Auszug aus dem Infoblatt der vdek und des DBS
„Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport“,
Stand 24.06.2014, zuletzt aktualisiert zum 01.01.2022.
Dieses Dokument regelt die Teilnahme am Rehasport näher.


H2: Regelmäßige Teilnahme am Rehasport


Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind sich einig, dass die Ziele des Rehasports und des Funktionstrainings im Sinne der Rahmenvereinbarung nur bei einer regelmäßigen Teilnahme erreicht werden können.
Die regelmäßige Teilnahme ist insbesondere Voraussetzung,
um dem ganzheitlichen Ansatz gerecht zu werden und


  • um gruppendynamische Prozesse in Gang zu setzen.

H2: Unterbrechungen der Teilnahme


Unterbrechungen der Teilnahme sollten ausschließlich auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, zum Beispiel:
Urlaubsreisen


  • Krankenhaus- oder Reha-Klinikaufenthalte

ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit
H2: Nicht begründete Unterbrechung des Rehasports
Bei einer nicht begründeten Unterbrechung des Rehasports oder des Funktionstrainings ist der Leistungserbringer berechtigt,
den Rehasport bzw. das Funktionstraining abzubrechen und


  • die bis dahin erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abzurechnen.

Dabei ist der Lebenshintergrund von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung sowie mit chronischen Erkrankungen angemessen zu berücksichtigen, zum Beispiel:
relevante ärztliche Diagnosen


  • Pflege von Angehörigen

Erkrankung eines Kindes


  • vergleichbare besondere Belastungssituationen

H2: Abbruch des Rehasports durch den Leistungserbringer


Bei einem Abbruch des Rehasports oder des Funktionstrainings ist ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Rehabilitationsträger erforderlich, dass die Maßnahme durch den Leistungserbringer beendet wurde.


H2: Hinweis zu Schließungen von Übungsstätten


Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen oder Schwimmbäder) führt
nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und


  • nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Leistungsdauer.

H2: Regel-Aktualisierung ab Neujahr 2026


Unter dem entsprechenden Link finden Sie die Rehasport-Regelungen ab 2026 bei Healthengineers.
Diese sind präziser formuliert und geben Aufschluss über weitere wichtige Punkte zur Teilnahme am Rehasport.



 
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